Satzung

Satzung

 Satzung Förderverein St. Petri Cuxhaven e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein St. Petri Cuxhaven".

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die ev. luth. Kirchengemeinde St. Petri in Cuxhaven zur Förderung ihrer kirchengemeindlichen Arbeit. Der Verein kann auch unmittelbar die kirchengemeindliche Arbeit finanzieren.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch, - Förderung von Aktivitäten die zum Ziel haben, das Gemeindeleben zu intensivieren - Förderung von Kunst und Musik - Förderung von baulichen Vorhaben zur Erhaltung oder Umgestaltung des Gebäudebestandes - Förderung von Anschaffungen und Förderung zur Erhaltung des Inventars - Übernahme von Personalkosten im Rahmen der kirchengemeindlichen Arbeit St. Petri


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können werden - natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres, - juristische Personen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen kann ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister verlangt werden.

(3) Die Annahme des Beitritts ist vom Vorstand schriftlich und unter Beifügung der Satzung zu bestätigen.

(4) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(5) Natürliche und juristische Personen, die den Verein durch Spenden oder sonstige Leistungen wiederholt unterstützt haben, können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Wählbarkeit in den Verein aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als förderndes Mitglied.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds, - durch freiwilligen Austritt, - durch Streichung von der Mitgliederliste, - durch Ausschluss aus dem Verein, - durch Auflösung des Vereins.

(2) Die Auflösung einer juristischen Person oder Gesellschaft steht dem Tode einer natürlichen Person gleich.

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und muss nicht begründet werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung und damit das Ende der Mitgliedschaft sind dem Mitglied mitzuteilen.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

(6) Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Mitgliedschaft verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Einnahmen des Vereins.


§ 6 Beiträge und Spenden

(1) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, Beiträge zu entrichten, deren Höhe sie selbst jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus festlegen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag festlegen, dessen Zahlung zu einfacheren Verwaltung möglichst per Bankeinzug jährlich oder halbjährlich erfolgen sollte.

(3) Die Beitragsleistung beginnt mit dem Beitrittsmonat und ist für jedes folgende Kalenderjahr in vollem Umfang fällig.

(4) Fördernde Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 5 sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Die möglichen Zahlungsrhythmen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - der Vorstand und - die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden vier Personen: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten.

(3) Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Vereinssatzung eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.


§ 9 Wahl und Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vertreter juristischer Personen sind wählbar, wenn sie selbst Mitglied des Vereins sind.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(5) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Geschäftsführung und Leitung des Vereins,

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

c) Einberufung der Mitgliederversammlung,

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

e) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens und Erstellung eines Jahresberichtes,

f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,

h) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von fördernden Mitgliedern, sowie Streichung von fördernden Mitgliedern von der Mitgliederliste.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von sieben Tagen ab Absendung der Einberufung und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist.

(2) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es schriftlich verlangt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

c) Entlastung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Kassenwartes

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmindestbeitrages der Mitglieder,

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,

f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen oder mit ¾ Mehrheit der Anwesenden dem Vorstand Weisungen erteilen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand verlangt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und sonst von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2) Der Schriftführer führt das Protokoll der Versammlung. Bei Abwesenheit des Schriftführers wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(4) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt der Vorstand.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.


§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev. luth. St. Petri Gemeinde Cuxhaven mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Vereinszweck möglichst nahe kommen. Mitglieder des Vereins erhalten keine Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 14 Errichtung des Vereins

(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.01.2005 erlassen.

(2) Der Vorstand soll nach seiner Wahl den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden.


Share by: